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Dorfgemeinschaft Nieder-Oberrod

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Ortsgericht

Unser Ortsteil Nieder-Oberrod gehört in die Zuständigkeit des Ortsgerichts Idstein III.

Folgende Personen bilden das Ortsgericht Idstein III:

NameFunktionAnschriftE-MailTelefon
Melanie MeuserOrtsgerichtsvorsteherinIm Anwender 7 – Niederrodortsgericht-idstein-III@gmx.de0176 432 52 707
Franz FischerStellvertreterWiesenweg 2a – Heftrichfranzfischer100@gmx.de06126 56789
Werner GrauertSchöffeNiederemser Str. 8 – Oberrod
Franz-Jürgen BeranekSchöffeUnter der Hambach 18 – Kröftel
Jürgen Nadler SchöffeWilhelmstr. 12 – Heftrich

Nachfolgender Text ist der Broschüre „Das Ortsgericht – Einrichtung und Funktion“ des hessischen Justizministeriums entnommen, die Broschüre steht am Ende des Texts zum Download bereit :

Das Ortsgericht – Einrichtung und Funktion

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es derzeit rund 880 Ortsgerichte. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegenverschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligenGerichtsbarkeit und des Schätzwesens, die im Ortsgerichtsgesetz festgelegt sind. Ortsgerichte leisten sowohl Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und Gerichte. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen. Für ihre Dienstleistungen erheben sie Gebühren auf gesetzlicher Grundlage, die abhängig von der jeweiligen Leistung sind.

Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder: den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen. Die Besetzung des Ortsgerichts richtet sich nach dem jeweiligen Dienstgeschäft. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte und werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung – von dem Präsidenten oder dem Direktor des Amtsgerichts ernannt. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen berufen werden, die allgemeines Vertrauen genießen, lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit Schätzungen von Grundstücken erfahren und ortskundig sein. Ihre Amtsdauer beträgt grundsätzlich zehn Jahre.

Aufgaben des Ortsgerichts

Die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften ist ein wichtiger Service, den die Ortsgerichte für die Bürgerinnen und Bürger leisten.

Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung des Ortsgerichts ersetzt hier die in anderen Bundesländern oft erforderliche Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars. Dies ist insbesondere bei Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen bei Grundbuchamt, bei Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister sowie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen von Bedeutung.

Für die Beglaubigung der Abschriften von Urkunden oder Zeugnissen muss dem Ortsgericht das Original mit vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt derjeweiligen Gemeinde oder Stadt vorgenommen.

Beglaubigungen erledigt die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher allein. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann dazu im Einzelfall auch eine dort wohnende Ortsschöffin oder ein dort wohnender Ortsschöffe ermächtigt werden.

Schätzungen sind eine vielgenutzte Dienstleistung der Ortsgerichte. Auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde schätzt das Ortgericht den Wert bebauter und unbebauter Grundstücke, beweglicher Sachen, Nutzungen und Rechten an einem Grundstück sowie den Wert vonFrüchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind.

Sind sich zum Beispiel Mitglieder einer Erbengemeinschaftbei einer Erbauseinandersetzung nicht über den Wert eines Grundstücks einig, so kann beim Ortsgericht eine Schätzungbeantragt werden. Über die vorgenommene Schätzung wird eine Schätzungsurkunde erstellt, die unter anderem die Grundstücksgröße, den Bodenwert, die Bauart und den Wert der darauf befindlichen Bauwerke sowie den Gesamtwert enthält. In Schätzungssachen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig, die auch die Schätzungsurkunde zu unterzeichnen haben. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben, die vom Verkehrswert abhängig ist sowie die entstandenen Auslagen berechnet.

Die Mitwirkung bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen von Grundstücken und der Einrichtung fester Grenzzeichen gehört gleichfalls zum Aufgabenbereich der Ortsgerichte. Dies geschieht auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde. Auch hier werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.

Neben Bürgerinnen und Bürgern können sich auch die Gerichte an das Ortsgericht wenden. Auf deren Aufforderung hin hat die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher

  • Auskunft über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der in dem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu erteilen,
  • gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen, die das Gerichtfür eine Entscheidung benötigt, abzugeben und
  • Nachlassinventare und Vermögensverzeichnisse aufzustellen.

Die Ortgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteherist auf Ersuchen des Gerichts ebenfalls dazu verpflichtet, nachdem Tod einer Person, die in dem Bezirk des Ortgerichtsihren letzten oder gewöhnlichen Wohnsitz hatte, eine Sterbefallanzeige zu erstatten. Diese enthält unter anderem die persönlichen Daten der oder des Verstorbenen, Angaben über die gesetzlichen Erbinnen und Erben, den Wert des Nachlasses (Haus- und Grundbesitz sowie Vermögen), das Vorhandensein eines Testaments. Sie soll weiter zu erkennen geben, ob ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts oder des Nachlassgerichts geboten ist. Die Angaben dienen dem Amtsgericht zur Durchführung gesetzlicher Aufgaben. Sie gewährleisten beispielsweise, dass sich im Nachlass befindliche Testamente umgehend zur Eröffnung an das Nachlassgericht übermittelt werden oder die Benachrichtigung des Grundbuchamtes und anderer öffentlicher Register eingeleitet werden kann.

Nachlasssicherungen fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ortsgerichte. Dies insbesondere dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder die Gefahr besteht, dass Unbefugte sich widerrechtlich das Erbe aneignen könn­ten. Zur Sicherung des Nachlasses kann die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher Wertsachen an sich nehmen, eine Liste der vorgefundenen Gegenstände aufzeichnen und die Wohnung versiegeln. Die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher hat zu diesen Maßnahmen eine Ortsgerichtsschöffin oder einen Ortsgerichtsschöffen zuzuziehen sowie am Orte anwesende Erbin­nen und Erben oder Verwandte des Erblassers oder geeignete Auskunftspersonen zu laden. Die Nachlasssicherung geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Nachlassgericht, dem das Ortsgericht die im Nachlass vorgefundenenTestamente, Barmittel, Wertpapiere und Kostbarkeiten abzuliefern hat.

In Einzelfällen – insbesondere dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind – hilft das Ortsgericht auch bei der Unterbringung von Haustieren oder der Auflösung des Hausstandes.

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