Ortsgericht
Unser Ortsteil Nieder-Oberrod gehört in die Zuständigkeit des Ortsgerichts Idstein III.
Folgende Personen bilden das Ortsgericht Idstein III:
| Name | Funktion | Anschrift | Telefon | |
|---|---|---|---|---|
| Melanie Meuser | Ortsgerichtsvorsteherin | Im Anwender 7 – Niederrod | ortsgericht-idstein-III@gmx.de | 0176 432 52 707 |
| Franz Fischer | Stellvertreter | Wiesenweg 2a – Heftrich | franzfischer100@gmx.de | 06126 56789 |
| Werner Grauert | Schöffe | Niederemser Str. 8 – Oberrod | ||
| Franz-Jürgen Beranek | Schöffe | Unter der Hambach 18 – Kröftel | ||
| Jürgen Nadler | Schöffe | Wilhelmstr. 12 – Heftrich |
Nachfolgender Text ist der Broschüre „Das Ortsgericht – Einrichtung und Funktion“ des hessischen Justizministeriums entnommen:
Das Ortsgericht – Einrichtung und Funktion
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es derzeit rund 880 Ortsgerichte. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegenverschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligenGerichtsbarkeit und des Schätzwesens, die im Ortsgerichtsgesetz festgelegt sind. Ortsgerichte leisten sowohl Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und Gerichte. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen. Für ihre Dienstleistungen erheben sie Gebühren auf gesetzlicher Grundlage, die abhängig von der jeweiligen Leistung sind.
Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder: die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffinnen oder Ortsgerichtsschöffen. Die Besetzung des Ortsgerichts richtet sich nach dem jeweiligen Dienstgeschäft. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte und werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung – von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts ernannt. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen berufen werden, die allgemeines Vertrauen genießen, lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit Schätzungen von Grundstücken erfahren und ortskundig sein. Ihre Amtsdauer beträgt grundsätzlich zehn Jahre.
